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§ 6 - Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR-V k.a.Abk.)
V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Geltung ab 15.07.1977; FNA: 9511-20 Verkehrsordnung
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Geltung ab 15.07.1977; FNA: 9511-20 Verkehrsordnung
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§ 6 Verkehrstrennungsgebiete
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Verkehrstrennungsgebiete sind Schiffahrtswege, die durch Trennlinien oder Trennzonen oder anderweitig in Einbahnwege geteilt sind, auf denen jeweils nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie oder Trennzone gefahren werden darf.
(2) Regel 10 der Internationale Regeln gilt für die Verkehrstrennungsgebiete, die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommen und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie) bekanntgemacht worden sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KVR-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVR-V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KVR-V Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... verstößt, 11. einer Vorschrift der Regel 10 in Verbindung mit § 6 über das Verhalten im Bereich von Verkehrstrennungsgebieten und über das Befahren von ...
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