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§ 7 - Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR-V k.a.Abk.)

V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Geltung ab 15.07.1977; FNA: 9511-20 Verkehrsordnung
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§ 7 Sicherheitszonen



(1) 1Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von 500 m, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um Anlagen oder sonstige Vorrichtungen zur wissenschaftlichen Meeresforschung oder zur Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen erstrecken. 2Die nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, nach § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen gelten als Sicherheitszonen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Sicherheitszonen dürfen nicht befahren werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für die Versorgung der Anlagen oder Vorrichtungen eingesetzt sind sowie vorbehaltlich des Absatzes 3 für Fahrzeuge deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt oder die vom Befahrensverbot befreit sind.

(3) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann durch Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder im Einzelfall Einzelheiten des Befahrensverbotes regeln und Befreiungen vom Befahrensverbot auch mit Auflagen oder Bedingungen, bei Sicherheitszonen nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, zulassen, soweit dies mit den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist. 2Sie legt ferner nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen und Verfahren die Bedingungen für die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, fest. 3Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen werden nach Maßgabe des § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und des § 11 des Seeanlagengesetzes bekannt gemacht sowie von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice* nachrichtlich veröffentlicht.


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Amtlicher Hinweis: https://www.elwis.de



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Frühere Fassungen von § 7 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2021Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 22 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 62 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 31.01.2012Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
vom 15.01.2012 BGBl. I S. 112
aktuellvor 31.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KVR-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVR-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KVR-V Geltungsbereich (vom 17.12.2021)
... Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor. (3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Verordnung in den nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des ...
§ 9 KVR-V Ordnungswidrigkeiten (vom 04.06.2016)
... 4 Abs. 4 den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht bestimmt, 5. entgegen § 7 Abs. 2 Sicherheitszonen befährt, 6. entgegen Regel 5 der Internationalen Regeln ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 22 EEAusG Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
... § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Artikel 1 6. KVRVÄndV
... vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist," ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ...

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 2 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
... durch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ... ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung" durch die Angabe ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 62 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
... 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...