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Änderung § 7 Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 31.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Sicherheitszonen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von 500 m, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um Anlagen oder sonstige Vorrichtungen zur wissenschaftlichen Meeresforschung oder zur Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen erstrecken. Die nach § 7 der Seeanlagenverordnung von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen gelten als Sicherheitszonen im Sinne dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von 500 m, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um Anlagen oder sonstige Vorrichtungen zur wissenschaftlichen Meeresforschung oder zur Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen erstrecken. 2 Die nach § 11 der Seeanlagenverordnung von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen gelten als Sicherheitszonen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Sicherheitszonen dürfen nicht befahren werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für die Versorgung der Anlagen oder Vorrichtungen eingesetzt sind sowie vorbehaltlich des Absatzes 3 für Fahrzeuge deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt oder die vom Befahrensverbot befreit sind.

vorherige Änderung

(3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest können durch Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder im Einzelfall Einzelheiten des Befahrensverbotes regeln und Befreiungen vom Befahrensverbot auch mit Auflagen oder Bedingungen, bei Sicherheitszonen nach § 7 der Seeanlagenverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, zulassen, soweit dies mit den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist. Sie legen ferner nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen und Verfahren die Bedingungen für die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, fest. Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen werden nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und von § 8 der Seeanlagenverordnung bekannt gemacht.



(3) 1 Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest können durch Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder im Einzelfall Einzelheiten des Befahrensverbotes regeln und Befreiungen vom Befahrensverbot auch mit Auflagen oder Bedingungen, bei Sicherheitszonen nach § 11 der Seeanlagenverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, zulassen, soweit dies mit den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist. 2 Sie legen ferner nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen und Verfahren die Bedingungen für die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, fest. 3 Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen werden nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und von § 12 der Seeanlagenverordnung bekannt gemacht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)