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Abschnitt 2 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 03.03.1997 BGBl. I S. 405; aufgehoben durch § 18 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7833-3-11 Tierschutz
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Abschnitt 2 Vorschriften über Schlachtbetriebe

§ 6 Anforderungen an die Ausstattung



(1) Schlachtbetriebe müssen über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, daß

1.
Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen oder

2.
Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden.

(2) Der Betreiber eines Schlachtbetriebes hat sicherzustellen, daß der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist. Treibgänge müssen so angelegt sein, daß das selbständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird. Treibgänge und Rampen müssen mit einem geeigneten Seitenschutz versehen sein, der so beschaffen ist, daß ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können. Treibgänge und Rampen dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad aufweisen. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10 Grad, für Rinder höchstens 7 Grad betragen.


§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren



(1) Die Tiere sind vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen. Waren sie hohen Temperaturen ausgesetzt, so ist für ihre Abkühlung zu sorgen.

(2) Tiere, die nach ihrer Ankunft nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, sind

1.
mit jederzeit zugänglichem Wasser in ausreichender Qualität zu versorgen und

2.
mit geeignetem Futter zu versorgen, wenn die Tiere nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden.

Für diese Tiere ist ferner eine ausreichende Lüftung sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die sich in Behältnissen befinden und die innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden.

(3) Werden Tiere in einem Stall untergebracht, der auf elektrisch betriebene Lüftung angewiesen ist, so muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die den betreuenden Personen eine Betriebsstörung meldet. Die Alarmanlage muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

(4) Falls bei einem Stromausfall keine ausreichende Versorgung der Tiere sichergestellt ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten werden.

(5) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihre Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt untergebracht werden.

(6) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.

(7) Es muß sichergestellt sein, daß Mist, Jauche und Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus den Stallungen und Buchten entfernt werden oder daß regelmäßig mit trockenem, sauberen Material eingestreut wird.

(8) Zur Betreuung der Tiere muß eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen.

(9) Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung oder Tötung an den Platz der Schlachtung oder Tötung gebracht werden.


§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden



(1) Kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte Tiere sind nach ihrer Ankunft sofort abzusondern und unverzüglich zu schlachten oder zu töten. Kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemeinbefinden aufweisen, sind jedoch sofort nach ihrer Ankunft zu schlachten oder zu töten. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu gelangen, sind dort zu betäuben oder zu töten, wo sie sich befinden.

(2) Tiere, die nach der Entladung nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, sind so unterzubringen, daß

1.
die Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können,

2.
für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, und

3.
für jedes Tier eine Freßstelle vorhanden ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, sofern die Tiere innerhalb von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, sofern die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden.

(3) Milchgebenden Tieren, die nach ihrer Ankunft nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, ist unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des letzten Melkens in Abständen von höchstens 15 Stunden unter Vermeidung von Schmerzen die Milch zu entziehen.


§ 9 Betreuen von Tieren, die in Behältnissen angeliefert werden



Tiere, die in Behältnissen angeliefert werden, sind unverzüglich der Schlachtung zuzuführen. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.