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§ 5 - Düngeverordnung (DüngeV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1996 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 12 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 20
Geltung ab 07.02.1996; FNA: 7820-7 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 5 Nährstoffvergleiche



(1) Betriebe mit mehr als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder mehr als 1 Hektar Anbau von Gemüse, Hopfen, Reben, Erdbeeren, Gehölze oder Tabak haben auf Betriebsebene für Stickstoff jährlich, für Phosphat und Kali mindestens alle drei Jahre für den zurückliegenden Zeitraum Vergleiche nach Maßgabe des Absatzes 3 über die Nährstoffzu- und -abfuhr spätestens bis sechs Monate nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres zu erstellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Betriebe,

a)
in denen aus der betriebseigenen Viehhaltung im Betriebsdurchschnitt unter Berücksichtigung der beim Weidegang anfallenden Stickstoffmengen jährlich höchstens 80 Kilogramm Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche anfallen und

b)
die im Betriebsdurchschnitt jährlich höchstens 40 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche aus sonstigen stickstoffhaltigen Düngemitteln einsetzen.

2.
für Rebschulen und Baumschulen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus.

(3) Die Vergleiche nach Absatz 1 müssen mindestens Angaben enthalten über

1.
die Zufuhr von Stickstoff (kg N/ha), Phosphat (Kg P2O5/ha) und Kali (kg K2O/ha)

a)
aus Handelsdüngern,

b)
aus Wirtschaftsdüngern oder Futtermitteln, die nicht im Betrieb erzeugt worden sind (bei Stickstoff abzüglich unvermeidbarer Verluste nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3),

c)
aus sonstiger Bewirtschaftung, ausgenommen Düngung, insbesondere die Aufbringung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder aus der ausnahmsweisen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung im Boden nach § 27 Abs. 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

d)
bei Stickstoff zusätzlich aus der Stickstoffbindung von Leguminosen im Ackerbau,

2.
die Abfuhr von Stickstoff, Phosphat und Kali mit dem Erntegut, einschließlich Beweidung oder die Abgabe von Nährstoffen mit tierischen oder pflanzlichen Produkten, berechnet nach durchschnittlich erzielten Erträgen des Betriebes für die in Absatz 1 benannten Vergleichszeiträume. Liegen für einzelne Kulturen des Betriebes keine Ernteerträge für den Bezugszeitraum vor, so sind die für die jeweilige Region ermittelten Erfahrungswerte der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu verwenden.

Bestandsveränderungen müssen berücksichtigt werden.

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Zitierungen von § 5 Düngeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DüngeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DüngeV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... sowie 2. gegebenenfalls die Vergleiche und deren Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu den dort genannten Zeiten. (2) Die Aufzeichnungen ...
§ 8 DüngeV Übergangsvorschriften
... die Anwendung von Phosphat oder Kali Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die Betroffenen eine unbillige ...
§ 9 DüngeV Inkrafttreten
... Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 und die §§ 5 bis 7 treten jedoch erst am 1. Juli 1996 in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rinder- und Schafprämien-Verordnung
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
§ 18 Rind/SchafPrV Einzelbetriebliche Höchstgrenze
... umweltgerechte Düngung für Stickstoff, Phosphat und Kali a) den nach § 5 der Düngeverordnung erstellten Nährstoffvergleich sowie zusätzlich eine ...