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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.01.2006 aufgehoben
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Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüngeV k.a.Abk.)
V. v. 26.01.1996 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 12 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 20
Geltung ab 07.02.1996; FNA: 7820-7 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 07.02.1996; FNA: 7820-7 Ackerbau und Pflanzenbau
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Eingangsformel
Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 9a des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) die durch § 11 Nr. 2 und 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt worden sind und von denen § 1a Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten Flächen. Ausgenommen sind Haus- und Nutzgärten sowie in geschlossenen, bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen.
§ 2 Grundsätze der Düngemittelanwendung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß
- 1.
- die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend ausgenutzt werden können und damit
- 2.
- Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit verbundene Einträge in die Gewässer weitestgehend vermieden werden.
(2) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten. Bei der Auswahl der Geräte sind Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen zu berücksichtigen.
(3) Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen guter fachlicher Praxis ein direkter Eintrag in die Oberflächengewässer, unter anderem durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes, oder auf benachbarte Flächen zu vermeiden und dafür zu sorgen, daß kein Abschwemmen in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere Geländebeschaffenheit und Bodenverhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann Anordnungen zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Grundsätze treffen. Dabei kann sie im Einzelfall insbesondere Mindestabstände zu Oberflächengewässern festlegen. Auf überschwemmungsgefährdeten Flächen dürfen Düngemittel erst nach dem Ende der für die Örtlichkeit zu erwartenden Überschwemmungszeiten ausgebracht werden.
(4) Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Der Boden ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt ist.
§ 3 Besondere Grundsätze für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Sekundärrohstoffdünger sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 wie vergleichbare Mehrnährstoffdünger anzuwenden.
(2) Beim Ausbringen von Gülle, Jauche, Geflügelkot oder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind auch Vegetationsstand und Witterung, vor allem Temperatur und Sonneneinstrahlung, zu berücksichtigen. Auf unbestelltem Ackerland hat der Betrieb Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssige Sekundärrohstoffdünger unverzüglich einzuarbeiten.
(3) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht mit den in Absatz 2 Satz 1 genannten Düngemitteln nur
- 1.
- zu Feldgras, Grassamen, Untersaaten, Herbstaussaaten einschließlich Zwischenfrüchten oder
- 2.
- bei Strohdüngung
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Düngemittel dürfen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der Düngemittel, der Standortverhältnisse und der landwirtschaftlichen Nutzung Ausnahmen zulassen oder weitergehende zeitliche Ausbringungsverbote anordnen.
(5) Auf Moorboden ist bei der Bemessung der Einzelgaben der in Absatz 2 Satz 1 genannten Düngemittel die erhöhte Gefahr der Nährstoffauswaschung zu berücksichtigen.
(6) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf Böden, die nach Feststellung einer amtlich anerkannten Untersuchungseinrichtung sehr hoch mit Phosphat oder Kali versorgt sind, nur bis in Höhe des Phosphat- oder Kalientzuges des Pflanzenbestandes unter Berücksichtigung der unter den jeweiligen Standortbedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten ausgebracht werden, wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
(7) Unbeschadet der nach den Absätzen 1 bis 6 sowie den §§ 2 und 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft höchstens bis zu 210 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten aufgebracht werden. Beim Weidegang anfallende Nährstoffe sind zu berücksichtigen. Stillgelegte Flächen sind bei der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung.
§ 4 Grundsätze der Düngebedarfsermittlung
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Ermittlung des Düngebedarfs einer einheitlich bewirtschafteten, räumlich zusammenhängenden und mit der gleichen Pflanzenart, bei Gemengen und Grünland den gleichen Pflanzenarten, bestellten Fläche (Schlag) oder mehrerer Schläge mit einer Fläche von insgesamt bis zu fünf Hektar, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder Pflanzenarten vergleichbaren Nährstoffbedarfs bestellt sind (Bewirtschaftungseinheit), sind folgende Einflußfaktoren zu berücksichtigen:
- 1.
- der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,
- 2.
- die im Boden verfügbaren und die voraussichtlich während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, besonders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoffmengen sowie die Nährstoffestlegung,
- 3.
- der Kalkgehalt oder die Bodenreaktion (pH-Wert) und der Humusgehalt des Bodens,
- 4.
- die durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung - einschließlich Bewässerung zugeführten und während des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzbaren Nährstoffmengen; dabei sind diese Nährstoffmengen auf der Grundlage vorgeschriebener Untersuchungen oder, falls keine Untersuchungen vorgeschrieben sind, auf der Grundlage von nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführten Untersuchungen oder durch Übernahme auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhender Richtwerte der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu ermitteln;
- 5.
- die Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfügbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Bodenbearbeitung und Bewässerung.
(2) Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen sind vom Betrieb zu ermitteln
- 1.
- für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
- a)
- durch Untersuchung repräsentativer Proben - außer auf Dauergrünlandflächen - oder
- b)
- nach Empfehlung der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
- aa)
- durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
- bb)
- durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
- 2.
- für Phosphat und Kali auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab 1 Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre, auf extensivem Dauergrünland mindestens alle neun Jahre, durchzuführen sind,
- 3.
- für Magnesium und Schwefel für jeden Schlag ab 1 Hektar auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Boden- oder Pflanzenproben oder durch Übernahme von Richtwerten der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung.
(3) Zur Überprüfung einer standortgerechten Kalkversorgung des Bodens sind die Bodenproben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vom Betrieb gleichzeitig zusätzlich auf den pH-Wert oder den Kalkbedarf zu untersuchen.
(4) Für Düngemittel, die nur Spurennährstoffe enthalten, ist der Bedarf auf der Grundlage von Boden- oder Pflanzenuntersuchungen oder von Richtwerten der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu ermitteln.
(5) Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali, im Fall von Gülle zusätzlich Ammoniumstickstoff, ist vom Betrieb vor der Ausbringung
- 1.
- auf der Grundlage von Untersuchungen oder
- 2.
- durch Anwenden geeigneter, von der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde empfohlener Berechnungs- und Schätzverfahren oder Richtwerte, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen und die Verhältnisse des Einzelbetriebes berücksichtigen,
§ 5 Nährstoffvergleiche
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Betriebe mit mehr als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder mehr als 1 Hektar Anbau von Gemüse, Hopfen, Reben, Erdbeeren, Gehölze oder Tabak haben auf Betriebsebene für Stickstoff jährlich, für Phosphat und Kali mindestens alle drei Jahre für den zurückliegenden Zeitraum Vergleiche nach Maßgabe des Absatzes 3 über die Nährstoffzu- und -abfuhr spätestens bis sechs Monate nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres zu erstellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- für Betriebe,
- a)
- in denen aus der betriebseigenen Viehhaltung im Betriebsdurchschnitt unter Berücksichtigung der beim Weidegang anfallenden Stickstoffmengen jährlich höchstens 80 Kilogramm Gesamtstickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche anfallen und
- b)
- die im Betriebsdurchschnitt jährlich höchstens 40 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche aus sonstigen stickstoffhaltigen Düngemitteln einsetzen.
- 2.
- für Rebschulen und Baumschulen sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus.
(3) Die Vergleiche nach Absatz 1 müssen mindestens Angaben enthalten über
- 1.
- die Zufuhr von Stickstoff (kg N/ha), Phosphat (Kg P2O5/ha) und Kali (kg K2O/ha)
- a)
- aus Handelsdüngern,
- b)
- aus Wirtschaftsdüngern oder Futtermitteln, die nicht im Betrieb erzeugt worden sind (bei Stickstoff abzüglich unvermeidbarer Verluste nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3),
- c)
- aus sonstiger Bewirtschaftung, ausgenommen Düngung, insbesondere die Aufbringung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder aus der ausnahmsweisen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung im Boden nach § 27 Abs. 2 oder 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
- d)
- bei Stickstoff zusätzlich aus der Stickstoffbindung von Leguminosen im Ackerbau,
- 2.
- die Abfuhr von Stickstoff, Phosphat und Kali mit dem Erntegut, einschließlich Beweidung oder die Abgabe von Nährstoffen mit tierischen oder pflanzlichen Produkten, berechnet nach durchschnittlich erzielten Erträgen des Betriebes für die in Absatz 1 benannten Vergleichszeiträume. Liegen für einzelne Kulturen des Betriebes keine Ernteerträge für den Bezugszeitraum vor, so sind die für die jeweilige Region ermittelten Erfahrungswerte der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu verwenden.
§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Es sind von den Betrieben aufzuzeichnen:
- 1.
- die Ergebnisse der
- a)
- durchgeführten Untersuchungen nach § 4 Abs. 2 bis 5,
- b)
- angewandten Berechnungs- und Schätzverfahren nach § 4 Abs. 2 und 5 oder
- c)
- Berechnungen auf der Grundlage angewandter Richtwerte nach § 4 Abs. 2, 4 oder 5
- 2.
- gegebenenfalls die Vergleiche und deren Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu den dort genannten Zeiten.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens neun Jahre aufzubewahren.
(3) Die Aufzeichnungen der Betriebe, die der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, finden Berücksichtigung, soweit sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen direkten Eintrag in Oberflächengewässer nicht vermeidet oder nicht dafür sorgt, daß kein Abschwemmen in Oberflächengewässer erfolgt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 stickstoffhaltige Düngemittel ausbringt,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdünger auf unbestelltem Ackerland nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 3 oder 7 Satz 1 mehr als die dort angegebene Stickstoffmenge ausbringt,
- 5.
- entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdünger ausbringt,
- 6.
- entgegen § 3 Abs. 6 Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft ausbringt,
- 7.
- entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 eine Untersuchung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 8.
- entgegen § 4 Abs. 5 den Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat, Kali und von Ammoniumstickstoff nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,
- 9.
- entgegen § 6 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 10.
- entgegen § 6 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens neun Jahre aufbewahrt.
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bis zum 31. Dezember 2004 kann die zuständige Behörde für die Anwendung von Phosphat oder Kali Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
(2) Bis zum 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 3 oder 4 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
(3) Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 vorgeschriebenen Untersuchungen sind für alle dort bezeichneten Schläge bis spätestens 31. Dezember 2000 erstmalig durchzuführen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 und die §§ 5 bis 7 treten jedoch erst am 1. Juli 1996 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5254/index.htm