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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.01.2006 aufgehoben
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§ 8 - Düngeverordnung (DüngeV k.a.Abk.)
V. v. 26.01.1996 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 12 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 20
Geltung ab 07.02.1996; FNA: 7820-7 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 07.02.1996; FNA: 7820-7 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 8 Übergangsvorschriften
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bis zum 31. Dezember 2004 kann die zuständige Behörde für die Anwendung von Phosphat oder Kali Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
(2) Bis zum 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 3 oder 4 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
(3) Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 vorgeschriebenen Untersuchungen sind für alle dort bezeichneten Schläge bis spätestens 31. Dezember 2000 erstmalig durchzuführen.
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Zitierungen von § 8 Düngeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DüngeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüngeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 DüngeV Ordnungswidrigkeiten
... 7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 eine Untersuchung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ...
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