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§ 6 - Düngeverordnung (DüngeV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1996 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 12 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 20
Geltung ab 07.02.1996; FNA: 7820-7 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Es sind von den Betrieben aufzuzeichnen:

1.
die Ergebnisse der

a)
durchgeführten Untersuchungen nach § 4 Abs. 2 bis 5,

b)
angewandten Berechnungs- und Schätzverfahren nach § 4 Abs. 2 und 5 oder

c)
Berechnungen auf der Grundlage angewandter Richtwerte nach § 4 Abs. 2, 4 oder 5

unverzüglich sowie

2.
gegebenenfalls die Vergleiche und deren Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu den dort genannten Zeiten.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens neun Jahre aufzubewahren.

(3) Die Aufzeichnungen der Betriebe, die der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, finden Berücksichtigung, soweit sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.



 

Zitierungen von § 6 Düngeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DüngeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DüngeV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder ... vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 10. entgegen § 6 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens neun Jahre ...
§ 9 DüngeV Inkrafttreten
... Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 und die §§ 5 bis 7 treten jedoch erst am 1. Juli 1996 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 30; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Artikel 1 1. DüVÄndV
... eingefügt: „§ 11a Übergangsvorschrift § 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Düngeverordnung (DüV)
neugefasst durch B. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 221; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
§ 11a DüV Übergangsvorschrift (vom 27.01.2007)
... § 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die ...