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§ 7 - Düngeverordnung (DüngeV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1996 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 12 V. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 20
Geltung ab 07.02.1996; FNA: 7820-7 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen direkten Eintrag in Oberflächengewässer nicht vermeidet oder nicht dafür sorgt, daß kein Abschwemmen in Oberflächengewässer erfolgt,

2.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 stickstoffhaltige Düngemittel ausbringt,

3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdünger auf unbestelltem Ackerland nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,

4.
entgegen § 3 Abs. 3 oder 7 Satz 1 mehr als die dort angegebene Stickstoffmenge ausbringt,

5.
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssigen Sekundärrohstoffdünger ausbringt,

6.
entgegen § 3 Abs. 6 Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft ausbringt,

7.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 eine Untersuchung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8.
entgegen § 4 Abs. 5 den Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat, Kali und von Ammoniumstickstoff nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt,

9.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

10.
entgegen § 6 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens neun Jahre aufbewahrt.

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Zitierungen von § 7 Düngeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DüngeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DüngeV Inkrafttreten
... Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 und die §§ 5 bis 7 treten jedoch erst am 1. Juli 1996 in ...