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Änderung § 1 Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes vom 25.10.2012

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2012 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300.000 Tonnen nach § 3 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vorratspflichtiger Erzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300.000 Tonnen hinaus angefangenen 300.000 Tonnen eine weitere Stimme.

(Text neue Fassung)

Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300.000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300.000 Tonnen hinaus angefangenen 300.000 Tonnen eine weitere Stimme.