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Änderung § 1 Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes vom 25.10.2012
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.10.2012 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 25.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300.000 Tonnen nach § 3 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vorratspflichtiger Erzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300.000 Tonnen hinaus angefangenen 300.000 Tonnen eine weitere Stimme. | (Text neue Fassung) Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300.000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300.000 Tonnen hinaus angefangenen 300.000 Tonnen eine weitere Stimme. |
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