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Änderung Artikel 46a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11.01.2009

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Artikel 46a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2009 geltenden Fassung
Artikel 46a n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
 
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Artikel 46a (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 46a Umweltschädigungen


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Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben.