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Änderung Artikel 17a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 01.09.2009

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Artikel 17a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
Artikel 17a n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
 
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Artikel 17a Ehewohnung und Hausrat


(Text neue Fassung)

Artikel 17a Ehewohnung


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Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.



Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften.