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Änderung Artikel 3a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.08.2015
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Artikel 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | Artikel 3a n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573 |
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(Text alte Fassung) Artikel 3a Sachnormverweisung; Einzelstatut | (Text neue Fassung)Artikel 3a (aufgehoben) |
(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. (2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. |
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