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Änderung Artikel 17a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2019

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Artikel 17a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung
Artikel 17a n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 17a Ehewohnung und Haushaltsgegenstände


(Text neue Fassung)

Artikel 17a Ehewohnung


vorherige Änderung

Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.



Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften.

(heute geltende Fassung)