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Änderung Artikel 3a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 17.08.2015
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Artikel 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | Artikel 3a n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3a Sachnormverweisung; Einzelstatut | |
(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. | (Text neue Fassung) (2) Soweit Verweisungen im Dritten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. |
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