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Änderung Artikel 241 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 15.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 241 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
Artikel 241 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 55 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 241 Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr


(Text neue Fassung)

Artikel 241 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ('Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr', ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen, welche Informationen dem Kunden über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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