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Änderung Artikel 3a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 29.01.2019

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Artikel 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2019 geltenden Fassung
Artikel 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 3a Sachnormverweisung; Einzelstatut


(Text neue Fassung)

Artikel 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts.

(2) Soweit Verweisungen im Dritten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unterstellen, beziehen sie sich nicht auf Gegenstände, die sich nicht in diesem Staat befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.



 
(heute geltende Fassung)