(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.
(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.
Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 mit Ausnahme des Kapitels III entsprechend.
(1) 1Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. 2Das ist
- 1.
- bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,
- 2.
- bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,
- 3.
- bei Schienenfahrzeugen
- a)
- der Staat der Zulassung,
- b)
- mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder
- c)
- bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist.
(2)
1Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist.
2Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt
Artikel 43 Abs. 1.
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln
43 und
45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.