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§ 5 - Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)
V. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 1022; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 2125-40-52 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.07.1993; FNA: 2125-40-52 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 hat 1 frühere Fassung
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Text in der Fassung des Artikels 13 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen V. v. 22. Februar 2006 BGBl. I S. 444 m.W.v. 7. März 2006
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Frühere Fassungen von § 5 LKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 13 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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