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Änderung § 2 LKV vom 22.12.2011
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§ 2 LKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 2 LKV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht | |
§ 1 gilt nicht für 1. Agrarerzeugnisse, die unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb a) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden, b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden, c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden; 2. Lebensmittel, die erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, verpackt und dort abgegeben werden; 3. Lebensmittel, die lose an den Verbraucher abgegeben werden; 4. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 cm² beträgt; 5. Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist; 6. Lebensmittel, deren Kennzeichnung mit der Angabe des Loses | |
(Text alte Fassung) a) in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, | (Text neue Fassung) a) in Verordnungen der Europäischen Union, |
b) in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes geregelt ist; 7. Speiseeis-Einzelpackungen. |
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