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Änderung § 2 VbrInsFV vom 30.06.2014
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§ 2 VbrInsFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2014 geltenden Fassung | § 2 VbrInsFV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 825 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zulässige Abweichungen | |
(Text alte Fassung) Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Vordrucken und dem Hinweisblatt sind zulässig: | (Text neue Fassung) Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig: |
1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen; | |
2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Vordrucken, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Vordrucken geboten sind. | 2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind. |
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