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Änderung § 2 VbrInsFV vom 30.06.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 VbrInsFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2014 geltenden Fassung
§ 2 VbrInsFV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 825

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zulässige Abweichungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Vordrucken und dem Hinweisblatt sind zulässig:

(Text neue Fassung)

Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig:

1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;

vorherige Änderung

2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Vordrucken, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Vordrucken geboten sind.



2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind.