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Synopse aller Änderungen der VbrInsFV am 30.06.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juni 2014 durch Artikel 1 der VbrInsVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VbrInsFV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VbrInsFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2014 geltenden Fassung | VbrInsFV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.06.2014 BGBl. I S. 825 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung - VbrInsVV) | (Text neue Fassung) Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzformularverordnung - VbrInsFV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
§ 1 Vordrucke | § 1 Formulare |
§ 2 Zulässige Abweichungen § 3 Inkrafttreten Schlussformel | |
Anlage | Anlage Formulare |
§ 1 Vordrucke | § 1 Formulare |
(1) Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die von den Beteiligten vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne werden die folgenden, in der Anlage bestimmten Vordrucke eingeführt: | (1) Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die von den Beteiligten vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne werden die folgenden, in der Anlage bestimmten Formulare eingeführt: |
1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 der Insolvenzordnung mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 der Insolvenzordnung, 2. Anlagen zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: a) Personalbogen mit Angaben zur Person des Schuldners, b) Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, | |
c) Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung mit Erklärung über bereits bestehende Abtretungen und Verpfändungen nach § 287 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung, d) Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode nach Artikel 107 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, e) Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Vermögensübersicht), f) Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung mit Ergänzungsblättern (Vermögensverzeichnis), g) Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis), h) Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung. (2) Den Vordrucken ist ein Hinweisblatt beizufügen, das deren wesentlichen Inhalt kurz erläutert. | c) Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung, d) Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Vermögensübersicht), e) Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung mit Ergänzungsblättern (Vermögensverzeichnis), f) Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis), g) Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung. (2) Den Formularen ist ein Hinweisblatt beizufügen, das deren wesentlichen Inhalt kurz erläutert. |
§ 2 Zulässige Abweichungen | |
Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Vordrucken und dem Hinweisblatt sind zulässig: | Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig: |
1. Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen; | |
2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Vordrucken, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Vordrucken geboten sind. | 2. Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind. |
Anlage | Anlage Formulare |
(siehe BGBl. I 2002 S. 704 - 745) | Formulare (BGBl. 2014 I S. 827 - 870) (öffnet PDF-Datei in neuem Fenster) |
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