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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2534; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-81 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Konstruktionstechnik,

2.
Metallgestaltung,

3.
Nutzfahrzeugbau

gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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