(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Konstruktionstechnik,
- 2.
- Metallgestaltung,
- 3.
- Nutzfahrzeugbau
gewählt werden.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß §
27a Abs. 1 der
Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.