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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2534; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-81 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-81 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Konstruktionstechnik,
- 2.
- Metallgestaltung,
- 3.
- Nutzfahrzeugbau
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
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