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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2534; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-81 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-81 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Prüfen und Messen,
- 9.
- Fügen,
- 10.
- manuelles Spanen und Umformen,
- 11.
- maschinelles Bearbeiten,
- 12.
- Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 13.
- Schweißen, thermisches Trennen,
- 14.
- manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,
- 15.
- Elektrotechnik,
- 16.
- Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 17.
- Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 18.
- Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- In der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
- a)
- Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen,
- b)
- Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,
- c)
- Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
- d)
- Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken,
- e)
- Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
- f)
- Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,
- g)
- Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaus;
- 2.
- in der Fachrichtung Metallgestaltung:
- a)
- Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,
- b)
- Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen,
- c)
- Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden,
- d)
- Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden,
- e)
- Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden,
- f)
- Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen,
- g)
- Gestalten von Oberflächen,
- h)
- Befestigen von Bauteilen;
- 3.
- in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau:
- a)
- Elektrik und Elektronik,
- b)
- Hydraulik und Pneumatik,
- c)
- Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,
- d)
- Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,
- e)
- Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- f)
- Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,
- g)
- Warten und Instandsetzen von Systemen und Anlagen,
- h)
- Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,
- i)
- Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,
- j)
- Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MetallbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MetallbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MetallbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5268/a72803.htm