Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben

§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2534; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-81 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.