Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin (MetallbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2534; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-81 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 7110-6-81 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken und Umformtechniken sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und Durchführung von Fertigungsabläufen Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
Anzeige
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MetallbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MetallbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MetallbAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
V. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 16 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1468
§ 1 MetallbAusbErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2534) mit Ausnahme der §§ 8 bis 11 zugrunde zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5268/a72807.htm