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Änderung § 5 BruteiKennzV vom 06.08.2011

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§ 5 BruteiKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung
§ 5 BruteiKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten


vorherige Änderung

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 6 ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.



(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Brütereien und Betrieben, die Bruteier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3. Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie
die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Bruteier oder Küken selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

 

 
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