Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 BruteiKennzV vom 23.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 BruteiKennzV, alle Änderungen durch Artikel 8 EiFlRÄndV am 23. Januar 2019 und Änderungshistorie der BruteiKennzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 BruteiKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 5 BruteiKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten


vorherige Änderung

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes sowie nach § 4 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 ist die Bundesanstalt Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.



(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Brütereien und Betrieben, die Bruteier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3. Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie
die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Bruteier oder Küken selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige