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§ 8 - Auslandsreisekostenverordnung (ARV)
V. v. 21.05.1991 BGBl. I S. 1140; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-2-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-2-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 8 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung V. v. 27. März 2021 BGBl. I S. 660 m.W.v. 10. April 2021
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Frühere Fassungen von § 8 ARV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.04.2021 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung vom 27.03.2021 BGBl. I S. 660 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ARV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ARV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
V. v. 27.03.2021 BGBl. I S. 660
Artikel 1 4. ARVÄndV Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
... nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet." 3. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben. 4. Die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird ...
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