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§ 2 - Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV)
V. v. 13.10.2005 BGBl. I S. 3021; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 610-1-16 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 27.10.2005; FNA: 610-1-16 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Es sind angemessene organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Vorkehrungen zur Wahrung des Steuergeheimnisses zu treffen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die sicherstellen, dass
- 1.
- Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die in § 1 Satz 1 bezeichneten Daten abgerufen werden können, verwehrt wird (Zutrittskontrolle),
- 2.
- Datenverarbeitungssysteme nicht unbefugt zum Abruf genutzt werden können (Zugangskontrolle),
- 3.
- die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems zum Datenabruf Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsbefugnis unterliegenden Daten zugreifen können und dass die Daten während des Abrufs nicht unbefugt gelesen oder kopiert werden können (Zugriffskontrolle),
- 4.
- überprüft und festgestellt werden kann, wer personenbezogene Daten abrufen darf oder abgerufen hat (Weitergabekontrolle).
(2) Abrufverfahren zur Übermittlung von Daten an Empfänger außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle sollen nur eingerichtet werden, wenn es wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist.
Zitierungen von § 2 StDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StDAV Abrufe durch den Steuerpflichtigen (vom 25.05.2018)
... den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen ...
Zitat in folgenden Normen
EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung (EUKiGAbV)
V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1378
§ 4 EUKiGAbV Prüfungs- und Dokumentationspflichten
... und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend ...
Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)
V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527
§ 4 KiGAbV Prüfungs- und Dokumentationspflichten
... und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 , § 5 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober ...
Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung (KiZDAV)
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 376
§ 5 KiZDAV Prüfungs- und Dokumentationspflichten
... und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend ...
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