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§ 8 - Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV)
V. v. 13.10.2005 BGBl. I S. 3021; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 610-1-16 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 27.10.2005; FNA: 610-1-16 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Ergänzende Regelungen und Verfahrensdokumentation
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
Bei Einrichtung eines Abrufverfahrens sind von den beteiligten Stellen zu regeln und in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren
- 1.
- Anlass, Zweck und beteiligte Stellen des Abrufverfahrens,
- 2.
- die notwendigen technischen Voraussetzungen und die verwendeten Programme,
- 3.
- die zum Abruf bereitgehaltenen Daten,
- 4.
- auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer Behörden zu unterrichten sind,
- 5.
- die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen (§ 3) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4),
- 6.
- die protokollierende Stelle,
- 7.
- die zur Identifizierung, Authentisierung und Verschlüsselung verwendeten Verfahren,
- 8.
- die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerkennungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und Stichproben zuständigen Stellen,
- 9.
- Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen Unterlagen,
- 10.
- die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7,
- 11.
- das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssicherung der Programme vor dem Einsatz,
- 12.
- die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen Datenabruf bereitgehalten werden dürfen,
- 13.
- die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
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Zitierungen von § 8 StDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 StDAV Abrufe durch den Steuerpflichtigen (vom 25.05.2018)
... den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen seinem ...
Zitat in folgenden Normen
EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung (EUKiGAbV)
V. v. 03.08.2022 BGBl. I S. 1378
§ 4 EUKiGAbV Prüfungs- und Dokumentationspflichten
... und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend ...
Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)
V. v. 24.04.2018 BGBl. I S. 527
§ 4 KiGAbV Prüfungs- und Dokumentationspflichten
... beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2017 ...
Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung (KiZDAV)
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 376
§ 5 KiZDAV Prüfungs- und Dokumentationspflichten
... und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend ...
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