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Änderung § 9 StDAV vom 25.05.2018
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§ 9 StDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 9 StDAV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Abrufe durch den Steuerpflichtigen | |
(Text alte Fassung) 1 Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der Abgabenordnung) den Abruf von zu seiner Person gespeicherten Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevollmächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt wird. | (Text neue Fassung) 1 Für Verfahren, die dem Steuerpflichtigen (§ 33 der Abgabenordnung) den Abruf ihn betreffender personenbezogener Daten ermöglichen, gelten die §§ 1 bis 8 entsprechend. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn anstelle des Steuerpflichtigen seinem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigten, Bevollmächtigten oder Beistand eine Abrufberechtigung erteilt wird. |
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