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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2009 aufgehoben
II. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMinWAWidAnO k.a.Abk.)
A. v. 07.08.2003 BGBl. I S. 1686; aufgehoben durch III. A. v. 09.06.2009 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-14-130 Beamte
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Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-14-130 Beamte
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II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird den unter I. genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis übertragen.
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
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