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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2009 aufgehoben
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMinWAWidAnO k.a.Abk.)
A. v. 07.08.2003 BGBl. I S. 1686; aufgehoben durch III. A. v. 09.06.2009 BGBl. I S. 1308
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-14-130 Beamte
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Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-14-130 Beamte
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I.
I. hat 1 frühere Fassung
Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wird
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.
Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
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- der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
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- dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
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- der Bundesagentur für Außenwirtschaft,
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- der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
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- dem Bundeskartellamt,
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- der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
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- der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,
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- der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und *)
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- dem Bundesarbeitsgericht *)
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.
Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
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- Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 28.Februar 2006 (BGBl. I S. 523)
Text in der Fassung der II. Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales A. v. 28. Februar 2006 BGBl. I S. 523; aufgehoben durch § 6 A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073 m.W.v. 16. März 2006
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird den unter I. genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis übertragen.
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten.
III.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 318) nicht mehr anzuwenden.
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