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Änderung I. Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 16.03.2006
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I. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2006 geltenden Fassung | I. n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2006 geltenden Fassung durch A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 523 |
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(Textabschnitt unverändert) I. | |
Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) wird - der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, - dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, - der Bundesagentur für Außenwirtschaft, - der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, - dem Bundeskartellamt, - der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, - der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, | |
(Text alte Fassung) - der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und - dem Bundesarbeitsgericht | (Text neue Fassung) - der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und *) - dem Bundesarbeitsgericht *) |
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Dem Bundesarbeitsgericht wird diese Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen. Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten. | |
--- *) Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 28.Februar 2006 (BGBl. I S. 523) | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5279/al34628-0.htm