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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2020 aufgehoben
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§ 8 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 8 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angegeben werden, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden.
(2) Die Stückzahl darf ferner bei folgenden Lebensmitteln angegeben werden, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt:
- 1.
- bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,
- 2.
- bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.
(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die Stückzahl anzugeben.
Zitierungen von § 8 Fertigpackungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FertigPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FertigPackV Kennzeichnung der Füllmenge
... oder in einer anderen Größe angegeben ist. Sofern nicht nach den §§ 7 bis 9 die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat die Angabe der ...
§ 10 FertigPackV Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung (vom 11.04.2009)
... entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden dürfen oder bei denen nach den §§ 8 und 9 die Stückzahl angegeben werden darf, ist die Angabe der Stückzahl nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5280/a72923.htm