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§ 18 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 18 Art und Weise der Füllmengenangabe



(1) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge auf der Fertigpackung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben. Bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Verpackung aus einer Innenverpackung und einer Außenverpackung besteht, ist die Füllmenge auf beiden Verpackungen anzugeben.

(2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf überwiegend von Hand herstellt und sie feilhält, darf die Füllmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung angeben.

(3) Bei Großpackungen mit frischem Obst und Gemüse, die

1.
auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder

2.
ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,

braucht die Füllmenge nur in den Begleitpapieren angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift sind Fertigpackungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Letztverbraucher abgegeben werden.

(4) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge anzugeben

-
bei Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm,

-
bei Abgabe nach Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter

-
bei Abgabe nach Länge in Zentimeter oder Meter

-
bei Abgabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter.

(5) Name der Einheit oder das Einheitszeichen ist anzufügen.

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Zitierungen von § 18 Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 FertigPackV Schriftgröße
... Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und 4 und §§ 11 und 18 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:  ...
§ 21 FertigPackV EWG-Zeichen für Fertigpackungen
... Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge aufgebracht werden, wenn die in den §§ 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, §§ 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforderungen ...
§ 29 FertigPackV Herstellerangabe (vom 11.04.2009)
...  (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Fertigpackungen, die nach § 18 Abs. 2 gekennzeichnet sind, 2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer ...
§ 31 FertigPackV Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter (vom 11.04.2009)
... 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf ist die Füllmenge nach den §§ 6 und 18 anzugeben. Die Fertigpackungen dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten oder ohne ... einschließlich 20 Liter ist die Füllmenge nach den §§ 6, 7 Abs. 5 und § 18 und der Hersteller nach § 29 ...
§ 32 FertigPackV Unverpackte Backwaren
... ist. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 6, des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, des § 18 Abs. 4 und des § 20 Abs. 1 über die Füllmengenangabe gelten ...
§ 33 FertigPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (vom 11.04.2009)
...  (6) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die § 6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29 bis 31 Abs. 1 und § 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten ...