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FertigPackV
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§ 26
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§ 26 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994
BGBl. I S. 451
, 1307; zuletzt geändert durch
Artikel 5
V. v. 18.11.2020
BGBl. I S. 2504
; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6
Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
7 weitere Fassungen
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wird in 23 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Füllmengen von Fertigpackungen
§ 25
←
→
§ 27
§ 26 Bezugstemperatur
§ 26 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Anforderungen in den §§
3
und
22
sind auf eine Temperatur von 20 °C (Bezugstemperatur) bezogen. Die Bezugstemperatur gilt nicht für Speiseeis.
§ 25
←
→
§ 27
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Zitierungen von
§ 26 Fertigpackungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FertigPackV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 21 FertigPackV EWG-Zeichen für Fertigpackungen
... werden, wenn die in den §§ 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, §§ 22,
26
, 27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht ...
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