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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2020 aufgehoben
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§ 27 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 27 Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen
§ 27 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig herstellt, hat diese nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung so regelmäßig zu überprüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 gewährleistet ist. Die Überprüfung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten nach Anlage 7 und mit allgemein anerkannten Meßverfahren vorzunehmen.
(2) Kontrollwaagen nach Anlage 7 Nr. 1 dürfen zur Überprüfung nur verwendet werden, wenn sie mit dem Verwendungsbereich in der Form "Kontrollmeßgerät für Packungen von ... g (oder kg) bis zu Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sein. Die untere Grenze des Verwendungsbereichs ergibt sich aus Anlage 7, die obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.
(3) Zur Überprüfung der Füllmengen von Maßbehältnissen und der Gewichte von Garnen können anstelle von Kontrollmeßgeräten andere geeignete Kontrolleinrichtungen oder Kontrollmittel verwendet werden. Das gleiche gilt für die Überprüfung der Füllmengen nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen.
(4) Bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung sind die Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 1 entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätssicherung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prüfung nach § 34 Abs. 1 aufzubewahren und zur Einsicht vorzulegen.
(5) Werden Fertigpackungen, auf die nicht das EWG-Zeichen der Anlage 9 aufgebracht wird, überwiegend von Hand hergestellt, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 und von Anlage 7 Nr. 1 zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 22 bis 24 nicht gefährdet wird.
Zitierungen von § 27 Fertigpackungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FertigPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 FertigPackV EWG-Zeichen für Fertigpackungen
... werden, wenn die in den §§ 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, §§ 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht ...
§ 28 FertigPackV Verwendung von Meßgeräten
... hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die §§ 22 bis 24 und 27 eingehalten sind. Unter der gleichen Voraussetzung sind Meßgeräte, die nur zur ...
§ 32 FertigPackV Unverpackte Backwaren
... Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend. (6) Unverpacktes Brot gleichen Gewichts mit einem Gewicht von mehr als ...
§ 33 FertigPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung (vom 11.04.2009)
... Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend. (7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Verkaufseinheiten, ...
Anlage 7 FertigPackV Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung (vom 01.01.2015)
... Zu § 27 1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind ... nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist ... Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort. 2. Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2 Als Kontrollmeßgeräte zur ... Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet. 3. Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2 Für die Prüfung von ...
Zitat in folgenden Normen
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
§ 44 FPackV Übergangsvorschriften
... Markt bereitgestellt werden. (2) Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021 nach § 27 oder § 31 der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März ...
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... bei Fertigpackungen mit Ge- wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig- packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig- ... betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § ... bei Backwaren ohne Vorverpa- ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa- ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen ... bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig- packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... bei Fertigpackungen mit Ge- wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig- packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig- ... betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § ... bei Backwaren ohne Vorverpa- ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa- ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen ... bei Verkaufseinheiten ohne Um- hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig- packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen ...
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