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§ 32 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 32 Unverpackte Backwaren



(1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts wie Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.

(2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.

(3) Backwaren dürfen die erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung vom Nenngewicht das Zweifache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

(4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Backwaren verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.

(5) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und § 33a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend.

(6) Unverpacktes Brot gleichen Gewichts mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 6, des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, des § 18 Abs. 4 und des § 20 Abs. 1 über die Füllmengenangabe gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 32 Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 FertigPackV Nachschau (vom 13.07.2017)
... durch Stichproben zu prüfen: die Einhaltung 1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3 , des § 33 Absatz 1 bis 3 und 2. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung ...
Anlage 7 FertigPackV Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung (vom 01.01.2015)
... vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort. 2. Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2 Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs- verordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-  ... Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig- packungsverordnung sowie Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen ... Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa- ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa- ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs- verordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-  ... Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig- packungsverordnung sowie Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen ... Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa- ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa- ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 27 LMIDVEV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... durch Stichproben zu prüfen: die Einhaltung 1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3 , des § 33 Absatz 1 bis 3 und 2. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung ...