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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2020 aufgehoben
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Anlage 9 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Anlage 9 Zeichen nach § 21 Abs. 1
Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 9 Fertigpackungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FertigPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33a FertigPackV Ausnahmen (vom 13.07.2017)
... Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem EWG-Zeichen der Anlage 9 , 2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5280/a72962.htm