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Änderung Anlage 7 Fertigpackungsverordnung vom 11.04.2009

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Anlage 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung
Anlage 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 7 Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung


1. Zu § 27

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfähiger Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.

(Text neue Fassung)

1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht dem Mess- und Eichgesetz entsprechender Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen.

1.1.1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als


Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in g oder ml | größter zulässiger Eichwert in g

weniger als 10 | 0,1

von 10 bis weniger als 50 | 0,2

von 50 bis weniger als 150 | 0,5

von 150 bis weniger als 500 | 1,0

von 500 bis weniger als 2.500 | 2,0

von 2.500 und mehr | 5,0

vorherige Änderung


1.1.2 Werden selbstätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf die Summe von

- Verkehrsfehlergrenze
der Auswägeeinrichtung nach Anlage 9 der Eichordnung und

- 0,5fachem des Nennungsschärfebereichs

nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung für
die zu prüfende Fertigpackung. Diese Summe braucht jedoch nicht kleiner als 0,6g zu sein.




1.1.2 Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.

Für
die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort.

2. Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2

Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet.

3. Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2

Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend.

4. Zu § 31

4.1 Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet:

- geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung, und

- geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen.

4.2 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als


Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in kg oder l | größter zulässiger Eichwert in g

mehr als 10 bis weniger als 15 | 10

15 bis weniger als 25 | 20

25 bis weniger als 100 | 50


5. Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.