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Synopse aller Änderungen der Fertigpackungsverordnung am 11.04.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. April 2009 durch Artikel 1 der 6. FertigPackVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FertigPackV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln | |
(Text alte Fassung) (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten Lebensmitteln und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Spalte 3 oder 4 aufgeführten Werte entspricht. | (Text neue Fassung) (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht. |
(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden. | |
(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden. | (3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden. |
§ 5 Verbindliche Werte von Nennfüllmengen für Fertigpackungen mit Garnen | § 5 (aufgehoben) |
(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 2 genannten Garnen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht des Garnes einem der in Anlage 2 aufgeführten Werte entspricht. (2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden. (3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. | |
§ 7 Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen | |
(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. | (1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann. |
(2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend davon sind zu kennzeichnen: 1. nach Gewicht Fertigpackungen mit a) Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup, b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen, c) Essigessenz, d) Würzen, 2. nach Volumen Fertigpackungen mit a) Feinkostsoßen und Senf, b) Speiseeis, 3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter, 4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht, 5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden. (3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen zu kennzeichnen. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen in fester oder pulveriger Form sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Abweichend davon sind weiche Seifen nach Gewicht, feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen. (4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen. (5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen. (6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen. (7) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standard- und Reagenzmaterialien darf anstelle der Füllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden. | |
§ 10 Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung | |
(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden dürfen oder bei denen nach den §§ 8 und 9 die Stückzahl angegeben werden darf, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird. (2) Die Angabe der Füllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit 1. Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter, 2. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter, | |
3. Zucker und Zuckerwaren, Kakao und Kakaoerzeugnissen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm, | 3. Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm, |
4. Feinen Backwaren mit Ausnahme der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von 100 Gramm oder weniger, 5. Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger, 6. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger, | |
7. Brot, das zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben wird. | 7. Brot, das zu den in § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bezeichneten Zwecken abgegeben wird. |
Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nr. 3 von der Kennzeichnung der Füllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. | |
§ 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen | |
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung 1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und 2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet. (2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung 1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und 2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet. (3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen: Nennfüllmenge QN in g oder ml | Zulässige Minusabweichung in % von QN | in g oder ml 5 bis 50 | 9 | - 50 bis 100 | - | 4,5 100 bis 200 | 4,5 | - 200 bis 300 | - | 9 300 bis 500 | 3 | - 500 bis 1.000 | - | 15 1.000 bis 10.000 | 1,5 | - Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden. (4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht überschreitet. | |
(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanforderungen. | (5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanforderungen. |
§ 29 Herstellerangabe | |
(1) Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung dessen, der die Fertigpackungen hergestellt hat, angegeben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller die Fertigpackungen unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser andere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Fertigpackungen, die nach § 18 Abs. 2 gekennzeichnet sind, 2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die nach den Vorschriften der zum Saatgutverkehrsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen festgesetzt ist, 3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung und den hierzu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Technischen Regeln gekennzeichnet sind, | |
4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 13 Abs. 1 der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738) entwertet ist. | 4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), entwertet ist. |
§ 31 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder Liter | |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1. Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, daß alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemeßgerät zu bestimmen. Nennfüllmenge QN in Kilogramm oder Liter | zulässige Minusabweichung in % von QN | in Gramm oder Milliliter 10 bis 15 | - | 150 15 bis 50 | 1,0 | - 50 bis 100 | - | 500 mehr als 100 | 0,5 | - 2. Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist und die Fertigpackungen a) auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder b) ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden. Fertigpackungen mit Obst oder Kartoffeln dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. 3. Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe auf der Fertigpackung nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in den Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der Tabelle zu Nummer 1 festgelegten Werte nicht überschreitet. Die Minusabweichung darf bei jedem folgenden Inverkehrbringen das 2fache der Werte der Tabelle zu Nummer 1 nicht überschreiten. Die Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben. | |
4. Auf Fertigpackungen mit Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung ist die Füllmenge nach den §§ 6 und 18 anzugeben. Die Fertigpackungen dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten oder ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen. | 4. Auf Fertigpackungen mit Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf ist die Füllmenge nach den §§ 6 und 18 anzugeben. Die Fertigpackungen dürfen mit nicht geeichten Meßgeräten oder ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt werden. Sie dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge 3 Prozent nicht überschreitet. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist mit geeigneten Kontrollmeßgeräten zu überwachen. |
5. Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben mit einer Füllmenge bis einschließlich 20 Liter ist die Füllmenge nach den §§ 6, 7 Abs. 5 und § 18 und der Hersteller nach § 29 anzugeben. | |
§ 33 Verkaufseinheiten ohne Umhüllung | |
(1) Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung mit den nachstehend genannten Erzeugnissen (Verkaufseinheiten) dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet: - Bänder, Litzen und Garne jeder Art, - Draht, - Kabel, - Schläuche, - Tapeten, - flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter, - Geflechte und Gewebe jeder Art. (2) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Gewicht, die Länge oder die Fläche zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht, die Nennlänge oder die Nennfläche nicht unterschreitet. (3) Verkaufseinheiten dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht, ihre Länge oder ihre Fläche die in den §§ 22 und 23 festgelegten Minusabweichungen nicht überschreitet. (4) Verkaufseinheiten dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Verkaufseinheiten verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen. (5) Verkaufseinheiten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen das Gewicht, die Länge oder die Fläche leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben ist. Sofern nicht die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat sie der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen. | |
(6) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die §§ 5, 6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29 bis 31 Abs. 1 und § 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend. | (6) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und die § 6 Abs. 2, 5 und 6, § 18 Abs. 2 und 4, §§ 29 bis 31 Abs. 1 und § 33a Nr. 1 und 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend. |
(7) Die Absätze 1 und 6 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. | |
§ 35 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung mit Satz 2, oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, | 1. entgegen § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder § 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3, dieser in Verbindung mit Satz 2, oder Satz 4 Halbsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, |
2. Maßbehältnisse, die den Anforderungen des § 2 Abs. 3 oder 4 oder des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, 2a. entgegen § 2 Abs. 5 eine dort genannte Bezeichnung aufbringt oder aufbringen lässt, 3. einer Vorschrift des a) § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6, Satz 1, b) § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, c) § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1, oder d) § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, 4, 5 oder 6, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt, 4. (weggefallen) 5. (weggefallen) 6. einer Vorschrift des a) § 18 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, b) § 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 1, c) § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1 oder § 32 Abs. 6 Satz 2, oder d) § 20 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 über die Kennzeichnung von Fertigpackungen zuwiderhandelt, 7. Fertigpackungen mit dem Zeichen der Anlage 9 herstellt, aus Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ohne daß die Anforderungen des § 21 Abs. 1 erfüllt sind, 8. Fertigpackungen entgegen § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder entgegen § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 2 gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, 9. entgegen § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1 oder 2, § 25, § 31 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, oder § 22a Abs. 3 Fertigpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, § 32 Abs. 5 Satz 2 oder § 33 Abs. 6 Satz 2, als Hersteller Fertigpackungen nicht mit einem geeigneten Kontrollmeßgerät oder einem allgemein anerkannten Meßverfahren überprüft, 11. entgegen § 27 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, als Hersteller eine nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form gekennzeichnete Kontrollwaage verwendet, 12. als Hersteller entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, ein Ergebnis einer Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form aufzeichnet oder entgegen § 27 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31a Satz 1, eine Aufzeichnung nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, 13. Fertigpackungen, offene Packungen (§ 31a Satz 1) oder Verkaufseinheiten (§ 33 Abs. 6 Satz 1) gewerbsmäßig ohne eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Angabe herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, 13a. entgegen § 31a Satz 2 nachfüllbare offene Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 14. entgegen § 32 Abs. 1, 2 oder 3 Backwaren gewerbsmäßig herstellt, gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 15. entgegen § 32 Abs. 6 Satz 1 unverpacktes Brot gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 16. Verkaufseinheiten entgegen § 33 Abs. 1 gewerbsmäßig herstellt oder entgegen § 33 Abs. 2 gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, 17. entgegen § 33 Abs. 3 Verkaufseinheiten erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 18. entgegen § 33 Abs. 5 Verkaufseinheiten gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Eichgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60) verstößt, indem er | (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Eichgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 8 Abs. 2 auf Fertigpackungen vor dem Inverkehrbringen das Nenngewicht nicht angibt, 2. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren tatsächliche Füllmenge nach der Herstellung entgegen Artikel 8 Abs. 4 erster Anstrich im Mittel niedriger als das Nenngewicht ist, 3. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, bei denen entgegen Artikel 8 Abs. 4 zweiter Anstrich der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die vorgeschriebenen Fehlergrenzen überschreitet, nicht den für das Los von Fertigpackungen festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht oder 4. Fertigpackungen erstmals in den Verkehr bringt, deren Minusabweichung entgegen Artikel 8 Abs. 4 dritter Anstrich die vorgeschriebenen Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet. | |
§ 36 Bezugsquelle und Niederlegung der DIN-Norm | § 36 (aufgehoben) |
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. | |
Anlage 1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit bestimmten Lebensmitteln | Anlage 1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen |
Erzeugnisse | Füllmengenbereich, in dem nur Fertigpackungen mit den in Spalten 3 und 4 genannten Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden dürfen | Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm EG-Werte | zusätzliche nationale Werte 1 | 2 | 3 | 4 1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, einschließlich Weine aus ungegorenem Traubensaft vermischt mit Alkohol, ausgenommen Weine der Tarifstellen 2205 A und B des GZT/HS Positionen 2204.10, 2204.21 und 2204.29, sowie Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex 2204); Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht (GZT: 2204/HS Unterposition 2204.30) 1a) | 0,005 bis 10 l | 0,10-0,187 1) 0,25-0,375- 0,50-0,75- 1-1,5-2-3-4 5-6 8-9-10 | b) Weine der Sorte 'Vins jaunes', die folgende Ursprungsbezeichnung haben dürfen: 'Cotes du Jura', 'Arbois', 'L'Etoile' und 'Chateau-Chalon' | 0,005 bis 10 l | 0,62 | c) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke, nicht schäumend (GZT: 2207 B II/HS Unterposition 2206.00) | 0,005 bis 10 l | 0,10-0,25- 0,375-0,50- 0,75-1-1,5- 2-5 | 0,20-0,33 2) - 0,70 2) - 3 d) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (GZT: 2206/HS Position 2205); Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex 2204) | 0,10 bis 10 l | 0,10-0,20- 0,375-0,50- 0,75-1-1,5- 3-5 | 0,25-2 2. a) - Schaumweine (GZT: 2205 A/HS Unterposition 2204.10) - andere Weine als die unter 2204.10 aufgeführten, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, sowie Wein in anderen Umschließungen, mit einem Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad C (GZT: 2205 B/HS Unterpositionen ex 2204.21 und ex 2204.29) | 0,005 bis 10 l | 0,125-0,20- 0,375-0,75- 1,5-3-4,5 6-9 3) | b) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke, schäumend (GZT: 2207 B I/HS Position 2206.00) | 0,005 bis 10 l | 0,10-0,20- 0,375-0,75- 1-1,5-3 | 0,125 3. a) Bier aus Malz (GZT: 2203/HS Position 2203.00), ausgenommen Bier mit Selbstgärung | 0,005 bis 10 l | 0,25-0,33- 0,50-0,75- 1-2-3-4-5 | 10 b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze | 0,005 bis 10 l | 0,25-0,375- 0,75 | 4. a) Branntweine (außer den unter GZT 2208/HS Position 2207 aufgeführten), Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen als 'konzentrierte Extrakte' bezeichnet zum Herstellen von Getränken (GZT: 2209/ HS Position 2208) 3) | 0,005 bis 10 l | 0,02-0,03- 0,04-0,05- 0,10-0,20- 0,35-0,50- 0,70-1-1,125 4) 1,5-2-2,5-3- 4,5-5 4)-10 4) | b) alkoholische Getränke (GZT: 2209/HS 2208) mit Zusatz von nichtalkoholischen Flüssigkeiten | 0,10 bis 10 l | 0,10-0,20- 0,35-0,50-0,70- 1-1,125 4)-1,5 -2- 2,5-3-4,5- 5 4)-10 4) | 5. Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert (GZT: ex 0401/HS Position 0401), ausgenommen Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke und andere fermentierte oder gesäuerte Milch | 0,005 bis 10 l | 0,20-0,25- 0,50-0,75- 1-2 | 0,01-0,10- 0,33-1,5-3- 4-5-10 6. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges Wasser (GZT: 2201/HS Position 2201) | 0,005 bis 10 l | 0,125-0,20- 0,25- 0,33-0,50- 0,75-1-1,5-2 | 0,10-0,70 2) - 1,25- 5 b) Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, keine Milch oder kein Milchfett enthaltend (GZT: 2202 A/HS Position 2202), ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 2007 des GZT/HS Position 2009 sowie Konzentrate | 0,005 bis 10 l | 0,125-0,20- 0,25- 0,33-0,50- 0,75-1-1,5-2 | 0,10-0,70 2) - 1,25 -9 c) Getränke, die auf dem Etikett als alkoholfreie Aperitifs bezeichnet werden | 0,005 bis 10 l | 0,10 8) | 7. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Tarifstelle 2207 B des GZT/HS Position 2009, Fruchtnektar (Richtlinie 75/726/EWG) | 0,005 bis 10 l | 0,125-0,20- 0,25-0,33- 0,50-0,75- 1-1,5-2 | 0,01-0,10- 0,70 2)-3- 4-5-9-10 8. Zucker (außer Puderzucker, goldbrauner oder brauner Zucker, Kandiszucker und Zuckerhüte) | 100 bis 5.000 g | 125-250- 500-750- 1.000-1.500 -2.000- 2.500-3.000 -4.000- 5.000 | 9. Schokoladen in Tafeln und Riegeln sowie portionierte Schokoladen, die in Tafelform verpackt in den Verkehr gebracht werden | 85 bis 500 g | 85-100- 125-150- 200-250- 300-400- 500 | 10. Kakao und pulverförmige Kakaoerzeugnisse (außer kakaohaltige Getränkepulver) | 50 bis 1.000 g | 50-75-125 -250-500- 750-1.000 | --- Anmerkungen 1) Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops. 1a) Für den gewerblichen Bereich sind außerdem alle Werte unter 0,25 l zugelassen. 2) Nur für Wiederbefüllungsflaschen. 3) Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops bestimmt sind, sind auch alle anderen Werte zugelassen. 4) Nur für den gewerblichen Bereich. 5) Zusätzlich zu den Werten nach Nummer 6 Buchstabe b. | 1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter) Stiller Wein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nach- stehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 - 187 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500 Gelbwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachste- hende Nennfüllmenge zulässig: ml: 620 Schaumwein | Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nach- stehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 125 - 200 - 375 - 750 - 1.500 Likörwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500 Aromatisierter Wein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500 Spirituosen | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nach- stehenden Nennfüllmengen zulässig: ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1.000 - 1.500 - 1.750 - 2.000 2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse Stiller Wein | Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1) (KN-Code ex 2204). Gelbwein | Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN- Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung 'Côtes du Jura', 'Arbois', 'L'Etoile' und 'Château-Chalon' in Flaschen im Sinne von Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/ 2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord- nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse 2). Schaumwein | Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 10). Likörwein | Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 21-2204 29). Aromatisierter Wein | Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisier- ter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 3) (KN-Code 2205). Spirituosen | Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geogra- fischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 4) (KN-Code 2208). 1) ABl. EG Nr. L 179 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1). 2) ABl. EG Nr. L 118 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 (ABl. EU Nr. L 95 S. 12). 3) ABl. EG Nr. L 149 S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005. 4) ABl. EG Nr. L 39 S. 16. |
Anlage 2 (zu § 5, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 5) Verbindliche Werte für Fertigpackungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung mit Garnen | Anlage 2 (aufgehoben) |
Erzeugnis | Wert in g Strickgarne aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder Gemischen aus diesen Fasern | 10-25-50-100-150-200-250- 300-350-400-450-500-1000 | |
Anlage 4a (zu § 34 Abs. 1) Verfahren zur Prüfung der Füllmengen nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen durch die zuständigen Behörden | |
(siehe BGBl. I 1994 S. 484 - 487) | |
Anlage 7 Geeignete Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 und geeignete Waagen im Sinne des § 31 Fertigpackungsverordnung | |
1. Zu § 27 1.1 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Kontrollmeßgeräte im Sinne des § 27 Abs. 1 geeignet, wenn sie geeicht sind und die Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung der zu prüfenden Fertigpackung. Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen für die Kontrolle von Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen die Verwendung nicht eichfähiger Kontrollmeßgeräte zulassen, wenn die Geräte eine ausreichende Meßgenauigkeit erwarten lassen. 1.1.1 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in g oder ml | größter zulässiger Eichwert in g weniger als 10 | 0,1 von 10 bis weniger als 50 | 0,2 von 50 bis weniger als 150 | 0,5 von 150 bis weniger als 500 | 1,0 von 500 bis weniger als 2.500 | 2,0 von 2.500 und mehr | 5,0 | |
1.1.2 Werden selbstätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf die Summe von - Verkehrsfehlergrenze der Auswägeeinrichtung nach Anlage 9 der Eichordnung und - 0,5fachem des Nennungsschärfebereichs nicht größer sein als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung für die zu prüfende Fertigpackung. Diese Summe braucht jedoch nicht kleiner als 0,6g zu sein. | 1.1.2 Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen. Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort. |
2. Zu § 27 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 2 Als Kontrollmeßgeräte zur Prüfung unverpackter Backwaren sind geeichte Handelswaagen geeignet. 3. Zu § 27 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 2 Für die Prüfung von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gilt Nummer 1 entsprechend. 4. Zu § 31 4.1 Soweit in Nummer 4.2 nichts anderes festgelegt ist, sind als nachgeschaltete Waagen im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 geeignet: - geeichte nichtselbsttätige Waagen, deren Verkehrsfehlergrenze nicht größer ist als das 0,2fache der zulässigen Minusabweichung, und - geeichte selbsttätige Waagen, die Nummer 1.1.2 Satz 1 entsprechen. 4.2 Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert nicht größer sein als Nennfüllmenge QN der Fertigpackungen in kg oder l | größter zulässiger Eichwert in g mehr als 10 bis weniger als 15 | 10 15 bis weniger als 25 | 20 25 bis weniger als 100 | 50 5. Zusatzeinrichtungen an Kontrollmeßgeräten nach den Nummern 1 bis 4, die zur Registrierung und Auswertung von Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind von der zuständigen Behörde auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen. |
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