Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 1 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 7141-6-1-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
|

Anlage 1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen



1.
Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)

Stiller Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die acht nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 187 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
GelbweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml ist ausschließlich die nachste-
hende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
SchaumweinIm Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die fünf nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 125 - 200 - 375 - 750 - 1.500
LikörweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
Aromatisierter Wein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1.500 ml sind ausschließlich die sieben
nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1.000 - 1.500
SpirituosenIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2.000 ml sind ausschließlich die neun nach-
stehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1.000 - 1.500 - 1.750 - 2.000


2.
Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse

Stiller Wein Wein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1) (KN-Code
ex 2204).
GelbweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-
Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura", „Arbois", „L'Etoile" und
„Château-Chalon" in Flaschen im Sinne von Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/
2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der
Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse 2).
SchaumweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 15, 16, 17 und 18
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 10).
LikörweinWein im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nr. 14 der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 21-2204 29).
Aromatisierter Wein Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisier-
ter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 3) (KN-Code 2205).
SpirituosenSpirituosen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung,
Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geogra-
fischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 4)
(KN-Code 2208).


1)
ABl. EG Nr. L 179 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1).
2)
ABl. EG Nr. L 118 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 (ABl. EU Nr. L 95 S. 12).
3)
ABl. EG Nr. L 149 S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
4)
ABl. EG Nr. L 39 S. 16.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Fertigpackungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.04.2009Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
vom 11.06.2008 BGBl. I S. 1079

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Fertigpackungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 FertigPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FertigPackV Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln (vom 11.04.2009)
... Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in ... Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur ... nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht. (2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Anlage 6. FertigPackVÄndV zu Artikel 1 Nr. 11
...  1 (zu § 1) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 6. FertigPackVÄndV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in ... Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur ... nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht." b) Absatz 3 wird wie folgt ... L 329 S. 14)," ersetzt. 10. § 36 wird aufgehoben. 11. Die Anlage 1 wird durch die dieser Verordnung beigefügte Anlage ersetzt. 12. Die Anlage 2 wird ...