Tools:
Update via:
Änderung § 1 Fertigpackungsverordnung vom 11.04.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. FertigPackVÄndV am 11. April 2009 und Änderungshistorie der FertigPackVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln | |
(Text alte Fassung) (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten Lebensmitteln und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Spalte 3 oder 4 aufgeführten Werte entspricht. | (Text neue Fassung) (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht. |
(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden. | |
(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden. | (3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5280/al18133-0.htm