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Änderung § 1 Fertigpackungsverordnung vom 11.04.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten Lebensmitteln und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Spalte 3 oder 4 aufgeführten Werte entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden.



(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.

 

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