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Änderung § 29 Fertigpackungsverordnung vom 11.04.2009

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.04.2009 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2020) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Herstellerangabe


(1) Auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung dessen, der die Fertigpackungen hergestellt hat, angegeben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller die Fertigpackungen unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr, ist anstatt des Herstellers dieser andere anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1. Fertigpackungen, die nach § 18 Abs. 2 gekennzeichnet sind,

2. Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die nach den Vorschriften der zum Saatgutverkehrsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen festgesetzt ist,

3. Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung und den hierzu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassenen Technischen Regeln gekennzeichnet sind,

(Text alte Fassung)

4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 13 Abs. 1 der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738) entwertet ist.

(Text neue Fassung)

4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), entwertet ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.11.2020)