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Artikel 10 - Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 (BesRNG k.a.Abk.)

Artikel 10 Ausgleichszulage


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Verringert sich der Auslandskinderzuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten durch die Neuregelung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, so erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Auslandskinderzuschlag als Ausgleichszulage, solange die Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen.



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BesRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesRNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 66 1. BMIBBG Auflösung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 (2032-15)
... Artikel 10 , 12 und 14 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher ...