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Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 (BesRNG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 bis 8 (Änderungsvorschriften)


Artikel 1 bis 8 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Der auf Artikel 8 beruhende Teil der dort geänderten Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit dieser Vorschrift durch Verordnung geändert werden.


Artikel 10 Ausgleichszulage


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Verringert sich der Auslandskinderzuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten durch die Neuregelung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, so erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Auslandskinderzuschlag als Ausgleichszulage, solange die Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen.


Artikel 11 (Änderungsvorschrift)


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 12 Zulagen für Versorgungsempfänger


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei den bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des 1. BesVNG zugrunde liegt, tritt an die Stelle dieser Zulage die in Nummer 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes genannte entsprechende ruhegehaltfähige Stellenzulage. Entsprechendes gilt für Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen.

(2) An die Stelle der in Artikel III §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) genannten Zulagen tritt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die entsprechende Zulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.


Artikel 13 (Bekanntmachungserlaubnis)





Artikel 14 Berlin-Klausel


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


Artikel 15 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1.
Artikel 5 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1977;

2.
Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1979;

3.
Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 14. Januar 1979;

4.
Artikel 1 Nr. 7, aus Nr. 18 Buchstabe a die Zulage Nr. 9 der Anlage 1 Nr. 1 Abschnitt II, Nr. 22, Artikel 4 und 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1980;

5.
Artikel 5 Nr. 2 an dem Tag, an dem das Siebente Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBl. I S. 851) in Kraft tritt.