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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 (BesRNG k.a.Abk.)
G. v. 20.08.1980 BGBl. I S. 1509; aufgelöst durch Artikel 66 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-15 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-15 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 bis 8 (Änderungsvorschriften)
Artikel 1 bis 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 8 beruhende Teil der dort geänderten Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit dieser Vorschrift durch Verordnung geändert werden.
Artikel 10 Ausgleichszulage
Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Verringert sich der Auslandskinderzuschlag eines Beamten, Richters oder Soldaten durch die Neuregelung des § 56 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, so erhält er den Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Auslandskinderzuschlag als Ausgleichszulage, solange die Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen.
Artikel 11 (Änderungsvorschrift)
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 12 Zulagen für Versorgungsempfänger
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei den bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II §§ 1 bis 9 und 14 bis 16 des 1. BesVNG zugrunde liegt, tritt an die Stelle dieser Zulage die in Nummer 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes genannte entsprechende ruhegehaltfähige Stellenzulage. Entsprechendes gilt für Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen.
(2) An die Stelle der in Artikel III §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) genannten Zulagen tritt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die entsprechende Zulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
Artikel 13 (Bekanntmachungserlaubnis)
Artikel 14 Berlin-Klausel
Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 15 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
- 1.
- Artikel 5 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1977;
- 2.
- Artikel 5 Nr. 1, Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Januar 1979;
- 3.
- Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 14. Januar 1979;
- 4.
- Artikel 1 Nr. 7, aus Nr. 18 Buchstabe a die Zulage Nr. 9 der Anlage 1 Nr. 1 Abschnitt II, Nr. 22, Artikel 4 und 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1980;
- 5.
- Artikel 5 Nr. 2 an dem Tag, an dem das Siebente Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBl. I S. 851) in Kraft tritt.
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