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Änderung § 6 Wasserskiverordnung vom 01.05.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält oder

3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder

4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.


 

 
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