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Änderung § 6 Wasserskiverordnung vom 01.05.2024
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält oder 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder 4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt. |
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