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Synopse aller Änderungen der Wasserskiverordnung am 01.05.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2024 durch Artikel 5 der 1. BinSchStrOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WasSkiV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden 1. auf den durch Tafelzeichen E.17 hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen, 2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind, 3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1.000 m, 4. wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und 5. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage. Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über 1. ausreichenden Auftrieb, 2. ausreichenden Aufprallschutz und 3. ausreichende Bewegungsfreiheit verfügt. (2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an. | |
(Text alte Fassung) (3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht. | (Text neue Fassung) (3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht. |
§ 3 | |
(1) 1 Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung 1. andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und 2. Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen. 2 Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt 1. die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten, 2. sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten. (2) 1 Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. 2 Der Beobachter hat zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beobachten. | |
(3) 1 Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es 1. ausreichenden Platz für den Beobachter bietet, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen, 2. über ausreichenden Platz oder Einrichtungen verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer bergen zu können. 2 Ein Wassermotorrad (§ 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 79), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) darf als ziehendes Fahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 über ausreichende Kippstabilität verfügt und sein Typ in einer amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, aufgeführt ist. 3 Die Aufnahme in die Liste erfolgt, wenn der Typ die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt. | (3) 1 Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es über 1. ausreichenden Platz für den Beobachter verfügt, um in sicherer Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen, 2. ausreichenden Platz oder eine Einrichtung verfügt, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können, 3. eine fest mit dem Fahrzeug verbundene Wiederaufstiegshilfe (Aufstiegsstufe, Aufstiegsleiter) verfügt, 4. eine fest mit dem Fahrzeug verbundene, zum Ziehen von Wasserskiläufern ausreichend ausgelegte Zugeinrichtung verfügt. 2 Die in der Amtlichen Liste des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 14. Mai 2012 (VkBl. 2012 S. 412), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 10. Juni 2022 (VkBl. 2022 S. 475) geändert worden ist, enthaltenen Wassermotorräder dürfen weiterhin als ziehende Fahrzeuge beim Wasserskilaufen eingesetzt werden. |
§ 6 | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt, | |
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält oder 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht. | 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder 4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt. |
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